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BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 82/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Hausverwalter; Einklagung von Ansprüchen; Klage im eigenen Namen; Wohngeld
- Judicialis
WEG § 27
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 27
Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer gerichtlich geltend zu machen - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG München - 483 UR II 989/99
- LG München I - 1 T 7643/00
- BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 82/00
Papierfundstellen
- NZM 2001, 148
- ZMR 2001, 206
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.09.2000 - V ZB 58/99
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts im Wohnungseigentum
Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 82/00
b) Der Mehrheitsbeschluss über die Erhebung von pauschalen Verzugszinsen in Höhe von 15 % ist, weil gesetzliche Bestimmungen abbedungen werden, nichtig (BGH, Beschluss vom 20.9.2000 - V ZB 58/99 = ZMR 2000, 771). - BayObLG, 16.06.1988 - BReg. 2 Z 46/88
Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Wohnungseigentümer geltend zu machen
Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 82/00
Die rechtsgeschäftliche Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer berechtigt den Verwalter aber auch, die Ansprüche der Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Vertreter in deren Namen gerichtlich geltend zu machen, weil die weitergehende Ermächtigung, im eigenen Namen zu handeln, in der Regel die Befugnis zum Handeln im fremden Namen umfaßt (vgl. BayObLGZ 1988, 212 f.;… Staudinger/Bub WEG § 27 Rn. 279; Merle WE 1994, 3/6).
- OLG Hamburg, 26.09.2006 - 2 Wx 78/05
Zahlung des Wohngeldes auf ein offenes Treuhandkonto; Kostenentscheidung im …
Die rechtsgeschäftliche Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer berechtigt den Verwalter aber auch, die Ansprüche der Wohnungseigentümer als deren gesetzlicher Vertreter in deren Namen gerichtlich geltend zu machen, weil die weitergehende Ermächtigung, im eigenen Namen zu handeln, in der Regel die Befugnis zum Handeln im fremden Namen umfasst ( vgl. BayObLG NZM 2001, 148 f nach juris ).